SATZUNG
der Akademischen Verbindung Föhrberg (Tübinger Bibelkreis)
I. Grundsatz
§ 1
Die A.V. Föhrberg (TBK) ist ein Freundeskreis zur Pflege studentischer Gemeinschaft, der Studenten aller Fakultäten offensteht.
Die A.V. Föhrberg führt die Tradition des Tübinger Bibelkreises fort mit dem Wahlspruch: Freundschaft, Glaube, Wissenschaft.
Ihre Mitglieder versuchen, ihr Leben als gemeinsame Bemühung um die Wahrheit in der Auseinandersetzung mit der Botschaft der Bibel im Zusammenwirken aller Wissenschaften demokratisch zu gestalten.
Die Verbindung lebt von der Mitwirkung und gemeinsamen Verantwortung aller Mitglieder.
II. Verbindungszugehörigkeit
§ 2
Die Verbindung steht allen Tübinger Studentinnen und Studenten offen.
§ 3
Über die Aufnahme befindet der Convent mit Zweidrittel-Mehrheit. Eine Wiederholung des Aufnahmeantrages ist nicht möglich.
§ 4
Der Austritt aus der Verbindung kann freiwillig oder durch Beschluß des Convents mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.
III. Gliederung der Verbindung
§ 5
Die Mitglieder der Verbindung:
- Aktive Bundesbrüder und Bundesschwestern sind alle in Tübingen studierenden Mitglieder, die nicht inaktiviert sind.
- Inaktive Bundesbrüder und Bundesschwestern sind alle die Mitglieder, die außerhalb Tübingens studieren oder vom Convent inaktiviert sind.
- Als Verkehrsgast kann aufgenommen werden, wer nur noch ein oder zwei Semester in Tübingen studiert oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen von einer Vollmitgliedschaft absehen muß.
- Über die Aufnahme von Verkehrsgästen beschließt der Convent mit Zweidrittel-Mehrheit.
§ 7
Neuaufgenommene Mitglieder sind gehalten, sich über die Geschichte der Verbindung und des Kreises zu informieren. Dazu steht ihnen Material zur Verfügung.
IV. Verbindungsämter
§ 8
- Chargen der Verbindung sind: Senior (x), Consenior (xx), Schriftwart (xxx). Sie bilden das Präsidium.
- Weitere Ämter sind: Kassenwart, Hauswart, Getränkewart, Telefonwart.
- Bei Bedarf kann der Convent weitere Ämter besetzen.
§ 9
Als Vertreter der Verbindung gilt nur, wer dazu beauftragt ist.
V. Convent
§ 10
Oberstes Organ der Verbindung ist der Convent. Er besteht aus allen Verbindungsmitgliedern und ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 3/4 aller aktiven Mitglieder.
Den Vorsitz führt das Präsidium. Dieses ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.
§ 11
- Soweit besondere Vorschriften fehlen, faßt der Convent seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei allen Personalwahlen ist jedoch die Zweidrittel-Mehrheit und eine geheime Abstimmung erforderlich. Stimmen können nicht delegiert werden.
- Auf Antrag von mindestens einem Mitglied muß geheim abgestimmt werden.
- Beschlüsse des Convents gelten, bis sie durch andere Beschlüsse ersetzt sind
.
§ 12
Verkehrsgäste können vom Convent zu seinen Sitzungen zugelassen werden, sind aber nicht stimmberechtigt.
§ 13
- Der Convent tritt nach Ankündigung im Semesterprogramm oder nach Einberufung durch das Präsidium zusammen.
- Auf begründeten Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muß eine Sondersitzung einberufen werden.
- Convente, die nicht im Semesterprogramm stehen, müssen vom Präsidium allen aktiven Bundesbrüdern und Bundesschwestern rechtzeitig angekündigt werden und zu einem möglichst geeigneten Termin stattfinden.
§ 14
Zu den Aufgaben des Convents gehören:
- Wahl, Abwahl und Neuwahl des Präsidiums
- Beschlußfassung über die Aufnahme neuer Bundesbrüder und Bundesschwestern sowie neuer Verkehrsgäste
- Inaktivierung von Bundesbrüdern und Bundesschwestern auf Antrag
- Bestimmung des Verbindungslebens
- Beschlußfassung über eingegangene Anträge und Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über organisatorische Fragen
- Besetzung von Ämtern
- Festsetzung der Beiträge, Umlagen und anderer Gebühren
- Anschaffungen
- Beschlußfassung über die Hausbelegung - Näheres dazu bestimmt eine besondere Regelung
- Vorschläge für die Chargenwahl
- Erstellung des Semesterprogrammes.
VI. Präsidium
§ 15
- Die Wahl des Präsidiums erfolgt in getrennten und geheimen Wahlgängen.
- Das amtierende Präsidium unterbreitet jeweils Vorschläge zur Wahl des neuen Präsidiums.
- Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
- Haben die Kandidaten diese Mehrheit nicht erhalten, finden zu festzusetzender Zeit weitere Wahlgänge statt.
§ 16
- Dem Präsidium obliegen Leitung und Geschaftsführung der Verbindung.
- Das Präsidium ist ausführendes Organ des Convents.
- Das Präsidium kann jederzeit Aufschlüsse vom Convent oder einzelnen Mitgliedern und Abrechnungen des Kassenwarts verlangen.
- Es ist verantwortlich für die Durchführung der Conventsbeschlüsse und die Erstellung des Semesterprogramms. Es leitet die Vorbereitung der Veranstaltungen.
- Das Präsidium bereitet die Chargenwahl vor.
- Anstehende Aufgaben sollen in Präsidiumssitzungen vorberaten werden.
- Die Mitglieder des Präsidiums vertreten sich, soweit nicht anders geregelt, gegenseitig nach interner Absprache.
§ 17
- Der Senior (x) ist die höchste Charge der Verbindung.
- Er leitet die Verbindung in Übereinstimmung mit dem Convent.
- Er vertritt die Verbindung nach außen und hat im Auftrag der Verbindung Zeichnungsbefugnis.
- Nur in dringenden Fällen führt der Senior eine Entscheidung selbst herbei und legt dafür dem Convent Rechenschaft ab.
§ 18
- Der Consenior (xx) ist stellvertretender Senior. Auf Beschluß des Convents leitet er im Falle der Befangenheit des Seniors die Sitzung.
- Im Falle der Abwahl des Seniors führt er bis zur Wahl eines neuen Seniors die Geschäfte kommissarisch weiter.
§ 19
- Der Schriftwart (xxx) besorgt den schriftlichen Verkehr der Verbindung und führt in den Conventen Protokoll.
- Im Falle der Verhinderung von Senior und Consenior vertritt er diese und leitet die Sitzungen des Convents.
VII. Veranstaltungen
§ 20
- Der Convent erstellt vor jedem Semester ein Semesterprogramm.
- Das Verbindungssemester läuft von Semesterbeginn zu Semesterbeginn.
- Offizielle Veranstaltungen sind, soweit keine anderen Ankündigungen erfolgt sind, alle in das Semesterprogramm aufgenommenen Veranstaltungen sowie Convente.
- Bibelabende sind fester Bestandteil in jedem Semester-programm.
- Das Erscheinen zu offiziellen Veranstaltungen ist für aktive Bundesbrüder und Bundesschwestern selbstverständlich, von inaktiven Mitgliedern in Tübingen erwünscht.
VIII. Beiträge
§ 21
- Der Semesterbeitrag wird zu Beginn jedes Semesters vom Convent festgesetzt.
- Inaktive Bundesbrüder und Bundesschwestern in Tübingen zahlen ebenfalls den festgesetzten Betrag. Dasselbe gilt auch für Verkehrsgäste.
§ 22
- Der Semesterbeitrag ist während der ersten vier Wochen des Semesters zu bezahlen.
- Der Convent kann Erlassung, Ermäßigung oder Stundung des Beitrages gewähren.
IX. Berichterstattung
§ 23
- Der Senior ist dafür verantwortlich, daß die Altherrenschaft und die Aktivitas rechtzeitig durch den Semester-abschlußbericht im Kreisblatt über die Vorgänge während des Semesters informiert werden.
- Außerhalb dieser Berichte erhält die Aktivitas Gelegenheit, für besondere Veröffentlichungen an der Redaktion des Kreisblattes mitzuarbeiten.
- Zu den auswärts studierenden Bundesbrüdern und Bundesschwestern soll Kontakt gehalten werden.
X. Verhältnis zur Altherrenschaft
§ 24
- Nach Beendigung des Studiums gehören die Bundesbrüder und Bundesschwestern zum "Verein Alter Herren der A.V. Föhrberg (Tübinger Bibelkreis) e.V."
- Das Haus mit Gartenplatz ist Eigentum des Altherrenvereins. Es ist der Aktivitas teilweise zur Benutzung überlassen.
§ 25
- Die Verbindung von Altherrenschaft und Aktivitas wird gepflegt durch:
- Besuch und Mitwirkung bei OZK und HZK;
- gegenseitige Besuche;
- gemeinsame Gestaltung des Kreisblattes;
- inoffizielle gemeinsame Veranstaltungen;
- Mitwirkung alter Herren beim Semesterprogramm.
- Um wichtige gemeinsame Entscheidungen treffen zu können, nimmt ein Präsidiumsmitglied der Aktivitas an den Ausschußsitzungen der OZK und HZK teil.
- Der Senior der Aktivitas ist gehalten, mit dem Senior der Altenschaft in Kontakt zu bleiben.
XI. Satzungsänderungen
§ 26
- Die Satzung der Verbindung kann nur vom Convent mit Zweidrittel-Mehrheit und mit Genehmigung der Altenschaft geändert werden.
- Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Satzung können nur beraten werden, wenn sie mindestens vierzehn Tage vor Beginn des Convents eingereicht werden. Für die Ankündigung dieses Convents gelten im übrigen die Bestimmungen von § 13, 2 und 3.
XII. Veröffentlichungen
§ 27
- Die Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Altenschaft nach Beschluß des Convents in Kraft und wird im Kreisblatt veröffentlicht.
- Ebenso werden auch Satzungsänderungen im Kreisblatt bekanntgemacht.
- Die neue Satzung sowie spätere Änderungen werden außerdem als Sonderdruck zur Information neuen Bundesbrüdern und Bundesschwestern zur Verfügung gestellt.
Beraten im Wintersemester 1981/82.
Beschlossen in der Conventssitzung am Freitag, 19. Februar 1982.
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